Steuerausländer

Steuerausländer
1. Eine nicht amtliche Bezeichnung für einen beschränkt Steuerpflichtigen. Beschränkt Steuerpflichtige haben ihren  Wohnsitz und  gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands und sind daher zumeist Ausländer.
- 2. Ausländische Arbeitgeber: Arbeitgeber, die im Inland keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebstätte oder ständigen Vertreter haben, müssen keine Lohnsteuer einbehalten, wenn ihre Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind (§ 38 I Satz 1 EStG).
- Ausnahme: Ausländische Arbeitgeber, die im Inland gewerbsmäßige  Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
- 3. Ausländische Arbeitnehmer: Grundsätzlich im Staat ihrer Tätigkeit steuerpflichtig; Sonderregelung für  Grenzgänger vorhanden.
- 4. Harmonisierung: Erwägungen zur Harmonisierung der Besteuerung von Grenzgängern haben nach dem sog. Schumacher-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (1995) an Bedeutung verloren.
- 5. Deutsche Steuerpflichtige als St. im Ausland: Besteuerung richtet sich im Ausland nach dortigen Vorschriften. Nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass können die obersten Finanzbehörden der Länder die auf ausländische Einkünfte (kein Doppelbesteuerungsabkommen) entfallende deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen erlassen, unabhängig davon, ob und inwieweit der ausländische Staat tatsächlich besteuert. Der Arbeitgeber wird insoweit vom Steuerabzug vom Arbeitslohn entbunden.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Sonstige Einkünfte (Österreich) — Die sonstigen Einkünfte gehören zu den außerbetrieblichen Einkünften und sind im § 29 EStG erschöpfend (taxativ) aufgelistet. Zu den sonstigen Einkünften gehören: Inhaltsverzeichnis 1 Wiederkehrende Bezüge 2 Veräußerungsgeschäfte …   Deutsch Wikipedia

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